Schulgesetz

Hier kommen die beiden für den Schülerladenbereich unmittelbar interessanten Artikel aus dem neuen Schulgesetz, das im Januar 2004 vom Abgeordnetenhaus beschlossen wurde. Den kompletten Gesetzentwurf findet Ihr hier [460 KB] . Was Senator Böger in Bezug auf die Hortbetreuung plant, hat er genauer in seiner Rede im Abgeordnetenhaus vom 14. November 02 gesagt. Ausschnitte dieser Rede findet Ihr unter "Positionen".
Wichtig für die Schülerläden ist eine Formulierung, die neu in den § 20 des Gestzes aufgenommen wurde und jetzt eine Kooperation der Schule mit freien Trägern auch innerhalb der Verlässlichen Halbtagsgrundschule ermöglicht.

§ 5 Öffnung der Schulen, Kooperationen

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie mit außerschulischen Einrichtungen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler auswirkt.

(2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbesondere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen schließen. Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante Angebote machen.

(3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen.

§ 19 Ganztagsangebote, Ganztagsschulen, Ergänzende Förderung und Betreuung

(1) Ganztagsangebote verbinden Unterricht und Erziehung mit außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die Angebote umfassen ergänzende Leistungen der Schulen, zu deren Durchführung Erziehungsberechtigte und andere qualifizierte Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern, einbezogen werden können. Die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung umfasst neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften und Neigungsgruppen. Die Ganztagsangebote an Grundschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Primarstufe) können in gebundener und offener Form organisiert werden. Bei der offenen Form erfolgt die Teilnahme an den Ganztagsangeboten freiwillig, bei der gebundenen Form besteht Teilnahmepflicht für die Schülerinnen und Schüler (Absatz 3).

(2) Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe I und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können im Rahmen der schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten Ganztagsangebote umfassen, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis oder ein besonderes pädagogisches Interesse besteht. Die zuständige Schulbehörde kann die Einrichtung von Ganztagsangeboten beschließen.

(5) Außerunterrichtliche Angebote der Schule, die von ihr selbst, vom Schulförderverein oder von außerschulischen Kooperationspartnern betrieben werden, werden als ergänzende Leistungen in das Schulleben einbezogen.

§ 20 Grundschule

(6) Die Grundschule hat verlässliche Öffnungszeiten, um ihre pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten zu erweitern und den Erziehungsberechtigten die Zeit- und Alltagsplanung zu erleichtern. Die verlässliche Öffnungszeit beträgt in der Regel jeweils sechs Zeitstunden an fünf Unterrichtstagen. Für eine Förderung und Betreuung der Kinder über die verlässlichen Öffnungszeiten hinaus kann die Grundschule zu einer Schule mit freiwilligen Ganztagsangeboten erweitert werden. Sie kann aus pädagogischen und sozialstrukturellen Gründen auch in gebundener Form eingerichtet werden (Ganztagsgrundschule). Ganztagsgrundschulen können um Angebote der Spätbetreuung und der Frühbetreuung ergänzt werden. Zur Sicherung ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule wie auch der Ganztagsgrundschule in gebundener und offener Form sollen die Schulen Kooperationen mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe vereinbaren.

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